Wirkung und Wirksamkeit in BTHG und LRV NRW

Volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe:

Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe. Die Unterstützung der Leistungsberechtigten Person soll also u.a. auch wirksam sein. Und der Leistungserbringer wird angehalten, insgesamt sein Leistungsangebot auf Wirksamkeit hin auszurichten. In diesem Zusammenhang benennen sowohl das BTHG als auch ausführend der Landesrahmenvertrag NRW ein neues Prüfrecht des Leistungsträgers.
Die Einrichtungen des zpbb stellen sich darauf ein und entwickeln gemeinsam Vorstellungen davon, wie in hoch komplexen Wirkzusammenhängen solide, gesicherte Aussagen zu Wirkung und Wirksamkeit möglich werden können.

Die Einrichtungen und Dienste des zpbb tauschen sich dazu aus.